Verpasst ein Urlauber wegen eines verspäteten Fluges seine Kreuzfahrt oder hat er umsonst ein Hotel gebucht, muss die Airline den entstandenen Schaden übernehmen. Das regelt laut der Verbraucherzentrale Brandenburg das Montrealer Abkommen. Allerdings muss die Airline nicht zahlen, wenn sie höhere Gewalt als Grund der Verspätung nachweisen kann. Dazu zählt etwa eine Naturkatastrophe. Hat der Urlauber einen Flug mit zwei verschiedenen Airlines gebucht und erreicht er aufgrund eines verspäteten ersten Flugs den Anschlussflug nicht mehr, muss die erste Airline für den Schaden aufkommen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass sich Urlauber alles genau quittieren lassen: die Verspätung des Fluges, zusätzliche Hotelaufenthalte oder Kosten für den Weitertransport.
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